Beim Zugang unterscheidet das Gesetz, ob die Kündigung einem Anwesenden oder einem Abwesenden erklärt werden soll. Einem Anwesenden geht die Kündigung mit der Übergabe des Kündigungsschreibens sofort zu und wird damit wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob oder wann der Empfänger es liest. Die Kündigung ist auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben zurückgibt.[1] Das bloße Hinhalten der Kündigungserklärung, ohne dass der Arbeitnehmer sie in den Händen gehalten hat, ist allerdings nicht ausreichend. Der Arbeitnehmer muss die Dispositionsbefugnis über das Kündigungsschreiben erlangen.[2] Bei grundloser Annahmeverweigerung muss sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen, als sei das Kündigungsschreiben im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen.

 
Praxis-Tipp

Beweise für den Zugang sichern

Zu Beweiszwecken empfiehlt sich für den Arbeitgeber, den Erhalt des Kündigungsschreibens vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen. Dies sollte mit Datum und Unterschrift des Arbeitnehmers auf einer Zweitschrift der Kündigungserklärung erfolgen, etwa durch den Zusatz "Kündigung erhalten" (Datum/Unterschrift). Ein Anspruch auf Erteilung eines Empfangsbekenntnisses besteht jedoch nicht. Weigert sich der Arbeitnehmer, den Empfang der Kündigung zu quittieren, sollte der Arbeitgeber einen gerichtsfesten Nachweis der Kündigung anderweitig sicherstellen, etwa durch Hinzuziehung eines Zeugen. Keine Zeugen in diesem Sinne sind der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der Gesellschafter einer GbR oder OHG, der Komplementär einer KG, der Inhaber einer Einzelfirma. Die Übergabe sollte daher im Beisein eines sonstigen Dritten oder durch diesen sonstigen Dritten erfolgen.

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