Die Kündigung darf nicht zur Unzeit erfolgen. Zwar führt nicht allein der Zeitpunkt der Kündigung zur Unwirksamkeit. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die zu einer Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Arbeitnehmers, insbesondere auf Achtung seiner Persönlichkeit, führen. Allein die Kündigung am 24.12. stellt für sich genommen noch keine Kündigung zur Unzeit dar.[1] Auch die Kündigung kurz vor der Beerdigung des Lebensgefährten muss noch nicht ungehörig sein.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kündigung nach Arbeitsunfall

Die Kündigung im Anschluss an einen schweren Arbeitsunfall, ausgehändigt am gleichen Tag im Krankenhaus kurz vor einer auf dem Unfall beruhenden Operation, erfolgt zur Unzeit und ist allein aus diesem Grund unwirksam.[3]

 
Praxis-Beispiel

Kündigung nach Schwangerschaftsabbruch

Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis, kurz bevor sich die schwangere Arbeitnehmerin in ein Krankenhaus begibt, um dort in Folge des Absterbens der Leibesfrucht einen artifiziellen Abort vornehmen zu lassen. Hatte der Arbeitgeber hiervon Kenntnis, stellt die Kündigung eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, wurde zur Unzeit erklärt und ist daher unwirksam.[4]

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