BMF, 21.07.1998, IV B 4 - S 2252 - 116/98

Besteuerung von Kapitalerträgen; Anlageinstrumente mit Optionsgeschäftselementen

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich … wie folgt Stellung:

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Mit dem Tatbestandsmerkmal „oder gewährt worden ist” sollen die Fälle erfaßt werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist.

Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird demnach nicht erzielt, wenn weder die Rückzahlung des Kapitalvermögens noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zugesagt oder in obigem Sinne gewährt wird. Ist bei einer Kapitalanlage die gesamte Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung eines Index abhängig, erzielt der Anleger auch bei positiver Entwicklung des Index keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies gilt auch, wenn bei der Berechnung des Index Korrekturfaktoren berücksichtigt werden, wie das z.B. bei den von Ihnen beschriebenen DAX-Partizipationsscheinen der Fall ist.

Angesichts zahlreicher Kapitalanlageformen, deren tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt nicht mit der Bezeichnung der Anlage übereinstimmt, weise ich darauf hin, daß es für die steuerrechtliche Einordnung nicht auf die Bezeichnung und die zivilrechtliche Ausgestaltung einer Kapitalanlage ankommt § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt einer Finanzanlage im Einzelfall.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

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