Leitsatz (amtlich)

Ein auf Räumung lautender Titel kann für die Kosten der Zwangsvollstreckung (Räumung) ohne besondere Festsetzung geeignete Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek bilden.

 

Normenkette

GBO § 53; ZPO § 867 Abs. 1, § 788 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Aktenzeichen Blatt 1547-6)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die am 23.2.2011 im Grundbuch des AG Pfaffenhofen a.d. Ilm von Hettenshausen Bl. 1547 in der Dritten Abteilung unter lfd. Nr. xxx vorgenommenen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 4.642,20 EUR zugunsten der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Beteiligten zu 1 erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

III. Beschwerdewert: 4.642 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das AG hat auf Antrag der Beteiligten zu 1 am 23.2.2011 eine Sicherungshypothek i.H.v. 4.642,20 EUR auf dem Grundbesitz eingetragen. Grundlage bildete die mit dem Antrag vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung eines (u.a.) auf Räumung und Herausgabe des Grundbesitzes lautenden Endurteils vom 27.10.2008 nebst Berichtigungsbeschluss vom 2.12.2008 in Verbindung mit der Kostennote von 4.642,20 EUR der Gerichtsvollzieherin vom 9.10.2009 über die am 3.9.2009 vollzogene Räumung.

Der Beteiligte zu 2 hat am 5.7.2013 Beschwerde gegen die erfolgte Eintragung eingelegt mit dem Antrag, die Zwangssicherungshypothek zu löschen, hilfsweise einen Widerspruch einzutragen. Begründet wird das Rechtsmittel damit, dass der vorgelegte Titel keinen Zahlungsanspruch enthalte und mithin nicht zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek berechtige.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil bei der Eintragung alle anzuwendenden Verfahrensnormen beachtet und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden seien. Der Räumungstitel sei ausreichend gewesen, eines gesonderten auf Zahlung gerichteten Titels habe es nicht bedurft.

II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die - unbefristete - Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 2, § 73 GBO i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG (nur) mit dem Ziel zulässig, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Räumungstitel bildete zusammen mit den die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) - Räumung - ausweisenden Belegen der Gerichtsvollzieherin eine ausreichende Grundlage, die Zwangshypothek einzutragen.

Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben. Den Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten bildet somit der Hauptsachetitel. Auch wenn der Hauptsacheanspruch nicht auf Zahlung, sondern - wie hier - auf Räumung lautet, ist eine Beitreibung ohne besondere Festsetzung (s. § 788 Abs. 2 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) auf der Grundlage von § 788 Abs. 1 ZPO zulässig. Dass der Hauptsacheanspruch bereits erfüllt ist, spielt keine Rolle. Notwendig ist nur, dass der Titel noch dem Gläubiger zur Verfügung steht (zu allem BayObLG Rpfleger 1998, 32; LG Berlin Rpfleger 1992, 37; Münzberg in Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl., § 788 Rz. 37; Zöller/Stöber ZPO, 29. Aufl., § 788 Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 71. Aufl., § 788 Rz. 10; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 788 Rz. 11 und 13a). Insbesondere schließt auch die Möglichkeit, die Kosten der Zwangsvollstreckung gesondert festsetzen zu lassen (§ 788 Abs. 2 ZPO), es nicht aus, diese unmittelbar nach § 788 Abs. 1 ZPO ohne Festsetzung beizutreiben (OLG Brandenburg JBüro 2007, 548/549; Zöller/Stöber § 788 Rz. 18; Seiler in Thomas/Putzo § 788 Rz. 11).

Demnach kommen weder eine Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO noch die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Frage, weil die vorgenommene Eintragung - gegen die sonstige Bedenken nicht vorgebracht werden und auch nicht ersichtlich sind - weder unzulässig ist noch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde und das Grundbuch unrichtig gemacht hat. Vielmehr erfolgte die Eintragung nach Maßgabe der §§ 866, 867 ZPO, §§ 13, 28, 39 GBO zu Recht.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG. Die Bemessung des Geschäftswerts richtet sich nach dem Betrag der eingetragenen Belastung (vgl. § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 KostO). Anwendbar bleiben die Bestimmungen der bis zum 1.8.2013 geltenden Kostenordnung, weil das Rechtsmittel vor diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist (§ 134 GNotKG; Art. 50 2. KostRMoG vom 23.7.2013 BGBl. I, 2586).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 78 Abs. 2 GBO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 5506990

Rpfleger 2014, 77

RENOpraxis 2013, 251

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