unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO sind auch im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar.

Für eine Entscheidung über einen Antrag gemäß §§ 850 ff. ZPO ist im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig.

Gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers beim Insolvenzgericht über einen Antrag nach § 850 g ZPO findet nicht die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, sondern die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt (Ergänzung zu OLG Köln, Beschluß vom 18.08.2000, 2 W 155/00).

 

Normenkette

InsO § 4; ZPO §§ 793, 850 ff.; RPflG § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 19 T 65/00)

AG Köln (Aktenzeichen 71 IK 4/99)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 21. Juli 2000 wird der Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2000 – 19 T 65/00 – aufgehoben. Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 16. Mai 2000 zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vom 12. Mai 2000 gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 5. Mai 2000 – 71 IK 4/99 – an den Rechtspfleger beim Amtsgericht Köln zurückgegeben.

Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Landgericht Köln – 19 T 65/00 – und im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln – 2 W 189/00 – angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die übrigen im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten wird dem Amtsgericht Köln übertragen.

 

Gründe

1.

Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluß vom 1. Juni 1999 auf Antrag des Beteiligten zu 1) über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 2) zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Die erste Gläubigerversammlung hat am 22. Juli 1999 beschlossen, der an den Treuhänder abzuführende pfändbare Betrag gemäß § 850 c ZPO sei unter Berücksichtigung von zwei Kindern und der geschiedenen Ehefrau des Schuldners zu errechnen. Eine entsprechende Unterhaltspflicht hinsichtlich seiner früheren Ehefrau besteht indes nicht.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Februar 2000 hat der Beteiligte zu 1) dem Insolvenzgericht mitgeteilt, er sei in zweiter Ehe verheiratet und seiner neuen Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung werde vom Treuhänder mit der unzutreffenden Begründung nicht anerkannt, seine jetzige Ehefrau beziehe hinreichendes Einkommen in Höhe von ca. 1.200,00 DM. Unter dem 15. Februar 2000 hat der Beteiligte zu 1) bei dem Insolvenzgericht beantragt, seine jetzige Ehefrau bei der Berechnung der an den Treuhänder abzuführenden pfändbaren Beträge gemäß § 850 c ZPO als unterhaltsberechtigte Person rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Beginns des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Der Rechtspfleger hat hierauf eine Gläubigerversammlung auf den 3. Mai 2000 bestimmt, in der gemäß § 100 InsO über die Gewährung von Unterhalt an den Schuldner und seine Familie bzw. über eine Änderung des früheren Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen veränderter Umstände entschieden werden sollte. Nachdem diese Versammlung wegen fehlender Anwesenheit der Gläubiger nicht zustande kam, hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom 5. Mai 2000 den Antrag des Beteiligten zu 1) als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, für die Entscheidung über diesen Antrag sei das Insolvenzgericht funktionell nicht zuständig. Es sei nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners bzw. die Zahl seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu ermitteln. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Regelung. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts könne nicht über §§ 313 Abs. 1 Satz 3, 58 InsO begründet werden, da diese Vorschrift im wesentlichen nur Aufsichts- und Informationspflichten des Treuhänders gegenüber dem Insolvenzgericht beinhalte. Möglicherweise sei das Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO für die Entscheidung zuständig. Der gangbare Weg, durch Beschluß der Gläubigerversammlung gemäß §§ 304, 100 InsO dem Schuldner einen höheren Pfändungsfreibetrag zukommen zu lassen, sei gescheitert, da bei der Gläubigerversammlung vom 3. Mai 2000 kein Beschluß gefaßt werden konnte. Eventuell stehe der ordentliche Rechtsweg offen, um im Wege der Klage gegen den Treuhänder die Berücksichtigung der jetzigen Ehefrau bei der Ermittlung des dem Schuldner zu verbleibenden Einkommens zu erreichen.

Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde vom 12. Mai 2000 hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht als sofortige Beschwerde gemäß §§ 4 InsO, 793 ZPO ausgelegt und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 2000 – 19 T 65/00 – die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Rechtsmittel sei zulässig, aber nicht begründet. Die für die Einzelzwangsvollstreckung geltenden §§ 850 ff. ZPO fänden im Verbraucherinsolvenzverfahren weder eine unmittelba...

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