Leitsatz (amtlich)

Die Einbeziehung der tarifvertraglicher Regelungen zum Urlaubsanspruch in das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer GmbH kann eine Einbeziehung der Regelungen des BUrlG begründen, so auch eine Einbeziehung der Regelungen über die Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG.

Die Tatsache, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht Arbeitnehmer ist, steht der Möglichkeit einer solchen Einbeziehung nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB § 145; BUrlG § 7

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen 4 O 1/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 29.6.2006 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.287,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.2.2003 zu zahlen, davon 9.902,76 EUR nur Zug um Zug gegen Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben aus der "Alukasse" (Verwertung von Aluminiumabfällen).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der ersten Instanz zu 47 %, die Kosten des Rechtsmittels zu 37 % zu tragen.

Die Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz zu 53 %, die Kosten des Rechtsmittels zu 63 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

1. Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Im Anstellungsvertrag vom 5.5./9.5.1994 heißt es u.a.:

"§ 6 Urlaub

Der Geschäftsführer hat Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub. Grundlage ist der Manteltarifvertrag der Druckindustrie. Der Urlaub ist so festzulegen, dass die Belange der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden."

Im Manteltarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Hessen ist u.a. das Folgende geregelt:

"§ 9 Urlaub ...

6. ... Eine Abgeltung des Urlaubs ist grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Fall, dass ... infolge Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Urlaub nicht mehr voll genommen werden kann. ...

10. Urlaub oder Urlaubsteile, die nicht bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht wurden, werden nicht gewährt."

Die Beklagte kündigte das Anstellungsverhältnis zum Kläger unter dem 9.1.2003 fristlos und erteilte ihm Hausverbot. Grundlage dieser Kündigung waren Unterschlagungen, derer sich der Kläger - unstreitig - schuldig gemacht hatte.

Der Kläger begehrt Zahlung anteiligen Gehalts für den Monat Januar 2003, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2002. Das LG hat ihm restliches Gehalt, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zugesprochen, hierbei aber - auch aufgrund einer von Beklagtenseite erklärten Aufrechnung - Abstriche der Höhe nach gemacht, die Beklagte wegen eines Teilbetrages auch nur Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft verurteilt.

Wegen der vom LG gefundenen Gründe und der seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil vom 29.6.2006 verwiesen.

Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld stünden dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er seinen auf das Kalenderjahr 2002 entfallenden Urlaub innerhalb dieses Kalenderjahres hätte geltend machen müssen. Die Gewährung von Urlaubsgeld sei ohnehin im Falle berechtigter fristloser Kündigung seitens der Arbeitgeberin ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Darmstadt vom 29.6.2006, Aktenzeichen 4 O 1/06, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin (Druckhaus Darmstadt GmbH) gegen das Urteil des LG Darmstadt - Az.: 4 O 1/06 - vom 29.6.2006 wird zurückgewiesen.

Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

2. Die Berufung ist nur insoweit begründet, als es den - durch berechtigte fristlose Kündigung entfallenen - Anspruch des Klägers auf Gewährung von Urlaubsgeld betrifft.

a) Anteiliges Gehalt für den Monat Januar 2003 kann der Kläger ganz so beanspruchen, wie das LG es ihm zugesprochen hat. Im Ansatz unstreitig ist der rechnerische Ausgangspunkt, nämlich die rechnerische Höhe anteiligen Gehalts i.H.v. 2.188,88 EUR. Von diesem Betrag hat das LG auf der Grundlage der von Beklagtenseite erklärten Aufrechnung Gegenforderungen i.H.v. insgesamt 1.803,88 EUR abgesetzt; auch dies ist nicht - mehr - streitig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das LG zu Recht eine weitere Gegenforderung i.H.v. 385 EUR unberücksichtigt gelassen. Zu dieser tatbestandlich streitigen Forderung - angeblich betrügerische Abrechnung privater Aufwendungen "Seminar Restaurant La V" - hat das LG zu Recht einen endgültigen Verzicht der Beklagten auf das ursprünglich zu diesem Punkt eingeführte Beweismittel angenommen. In Übereinstimmung mit dem vom LG gefundenen Verständnis entnimmt auch das Berufungsgericht der im nachgelassenen Schriftsatz vom 8.6.2006 enthaltenen Passage "behält sich die Beklagte vor, zur Vermeidung einer Beweisaufnahme diesen Betrag nicht mehr streitig zu stelle...

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