Normenkette

ZPO § 788 Abs. 1 und 2; BGB § 387

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 141/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen I ZR 74/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.9.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 179.965,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.4.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 215.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Rechtsstreit … vor dem LG K. (im Folgenden: Vorprozess) von Frau L. aus abgetretenem Recht der G. KG wegen eines fehlerhaft erteilten Bauvorbescheides auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch Urteil vom 7.2.1995 verurteilte das LG K. die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage, an die Beklagte, an die die geltend gemachten Ansprüche nach Rechtshängigkeit abgetreten worden waren, 4.527.253,60 DM nebst näher bezeichneten Zinsen zu zahlen und die G. KG von Zinsforderungen der H.-Bank AG aus einem Kapital von 2.257.491,52 DM seit dem 1.1.1989 freizustellen. Das Urteil war für Frau L. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6,55 Mio. DM, die auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden konnte, vorläufig vollstreckbar. Aufgrund dieser Entscheidung übernahm die Beklagte am 23.3.1995 im Auftrag der Frau L. die unbefristete selbstschuldnerische Prozessbürgschaft ggü. der Klägerin bis zur Höhe von 6,55 Mio. DM. Die Klägerin zahlte daraufhin am 4.4.1995 6.837.872,75 DM auf ein Konto der Frau L. bei der Beklagten.

Im Berufungsverfahren änderte das OLG K. die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und verurteilte die Klägerin durch Urteil vom 31.10.1996 (…) unter Abweisung der Klage i.Ü., an die Beklagte 3.761.785,09 DM nebst gestaffelten Zinsen seit dem 1.1.1992 zu zahlen. Die zunächst auf 7,5 Mio. DM bemessene Sicherheitsleistung, gegen die die Klägerin die Zwangsvollstreckung der Frau L. abwenden durfte, wurde durch Beschluss vom 9.1.1997 auf 6,5 Mio. DM ermäßigt. Die Revisionen beider Parteien des Vorprozesses wurden durch Beschluss des BGH vom 26.2.1998 (…) nicht angenommen.

Mit Schreiben vom 26.3.1998 errechnete die Klägerin auf der Grundlage des nunmehr rechtskräftigen Urteils des OLG K. einen „Rückerstattungsanspruch” i.H.v. 1.877.625,78 DM sowie Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO wegen auf den überzahlten Betrag entfallender Kreditzinsen i.H.v. 452.716,44 DM und forderte die Beklagte auf, den daraus resultierenden Betrag von 2.330.342,22 DM bis zum 9.4.1998 zu zahlen; nach Eingang werde die Bürgschaftsurkunde umgehend zurückgereicht. Die Beklagte ließ sich daraufhin durch schriftliche Vereinbarung vom 8.4.1998 die Ansprüche der Frau L. gegen die Klägerin auf Erstattung der Avalprovisionen von 2 % p.a. auf den verbürgten Betrag von 6,55 Mio. DM seit dem 1.4.1995 sowie auf Ersatz der Kreditzinsen auf die Avalprovisionen, die Frau L. über Darlehen der Beklagten finanziert hatte, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem gewährten Bürgschaftskredit abtreten. Mit Schreiben vom gleichen Tage legte sie die Abtretung ggü. der Klägerin offen, bezifferte die abgetretenen Ansprüche per 30.4.1998 auf 403.917 DM für die Avalprovisionen zzgl. 58.232,23 DM Kreditzinsen und erklärte in Höhe der Summe von 462.149,23 DM die Aufrechnung ggü. dem verbürgten Rückerstattungsanspruch der Klägerin.

In der Folgezeit korrespondierten die Parteien mit dem Ziel einer einvernehmlichen Festlegung des von der Beklagten zu erstattenden Betrages, wobei die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29.4.1998 darauf verwies, dass die Beklagte nicht nur aus der Prozessbürgschaft, sondern auch aus ungerechtfertigter Bereicherung hafte. Parallel zu diesen Bemühungen beantragte Frau L. mit Anwaltsschriftsatz vom 24.7.1998 beim LG K., die in der Zeit vom 1.4.1995 bis zum 30.4.1998 angefallenen Aval- und Kreditkosten von 462.149,23 DM gegen die Klägerin festzusetzen. Die Parteien nahmen in ihrem Schriftwechsel mehrfach auf dieses Verfahren Bezug und stimmten darin überein, dass die endgültige Höhe der anzurechnenden Aval- und Kreditkosten, die die Beklagte für die Zeit bis zum 31.12.1998 auf 549.482,23 DM bezifferte, die Klägerin jedoch nur mit 275.995,54 DM (anteilige Avalkosten bis zum 26.2.1998) akzeptierte, nach dem rechtskräftigen Kostenfestsetzung...

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