Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsrechtlicher Abfindungsanspruch. Berechnung des dem Schuldner der Pfändung zu belassenden Betrages

 

Orientierungssatz

1. Gemäß ZPO § 850i ist dem Schuldner bei der Pfändung arbeitsrechtlicher Abfindungsansprüche soviel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seiner Ehefrau und seiner unterhaltsberechtigten Kinder bedarf.

2. Für die Berechnung des notwendigen Unterhalts eignen sich die Regelsätze der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Angemessen ist regelmäßig der Zeitraum, den der Schuldner voraussichtlich benötigt, um bei gebotenen eigenen Bemühungen einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten. Steht die Zeit der Arbeitslosigkeit fest, so ist von diesem Zeitraum auszugehen.

3. Dem Schuldner darf jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde.

4. Der arbeitsrechtliche Abfindungsanspruch gem BetrVG § 112, BetrVG § 113 unterliegt, ebenso wie der Abfindungsanspruch gem KSchG § 9, KSchG § 10, dem Pfändungsschutz der ZPO § 850i.

 

Normenkette

ZPO § 850; KSchG §§ 9-10; ZPO § 850i; BetrVG §§ 112-113; SGB I § 54 Abs. 2

 

Fundstellen

BB 1980, 44-44 (ST1)

DB 1980, 112-112 (ST1)

NJW 1979, 2520-2521 (ST1)

DRsp IV(424), 107 (T)

MDR 1980, 63-63(ST1)

Rpfleger 1979, 469-470 (ST1-2)

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