Begriff

Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird sichergestellt, dass für Personen, die aus einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ausgeschieden sind, kraft Gesetzes ein weiterer ununterbrochener Versicherungsschutz begründet wird – und zwar als freiwillige Versicherung. Nach der Bewertung des Bundessozialgerichts handelt es sich hierbei um eine Pflichtkrankenversicherung in Form der freiwilligen Versicherung, nicht aber um eine Versicherung "aus freien Stücken".[1] Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande. Eine Erklärung des Versicherten ist nicht erforderlich. Dieser Versicherungsschutz tritt nur dann nicht ein, wenn das bisherige Mitglied der Anschlussversicherung nach entsprechender Mitteilung der Krankenkasse widerspricht und einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Durch § 188 Abs. 4 SGB V wird die obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft begründet. Es gelten die für freiwillig Versicherte geltenden beitragsrechtlichen Regelungen des § 240 SGB V i. V. m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler.

Vom GKV-Spitzenverband sind am 24.7.2023 "Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V" (GR v. 24.7.2023) verabschiedet worden.

[1] BSG, Urteil v. 13.12.2022, B 12 KR13/20 R.

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