1 Personenkreis

Für Personen, die aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, besteht die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz entweder als freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen (obligatorische Anschlussversicherung) oder aufgrund eines freiwilligen Beitritts infolge einer Erklärung fortzusetzen. Dabei ist die obligatorische Anschlussversicherung vorrangig anzuwenden.

Von der Anschlussversicherung werden diejenigen Personen erfasst, für die in der Vergangenheit bereits ein Versicherungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand und nun – gleich aus welchem Grund – beendet wurde. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass nahezu alle in Deutschland wohnenden Personen eine lückenlose Absicherung für den Fall der Krankheit besitzen.

 
Hinweis

"Bisher Nichtversicherte"

Nicht erfasst werden diejenigen, die bisher über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten. Für diesen Personenkreis wird ein Versicherungsschutz als "bisher Nichtversicherter"[1] begründet.

2 Voraussetzungen

Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Tatbestände voraus:

  • Ende der Versicherungspflicht[1] oder der Familienversicherung[2] kraft Gesetzes
  • keine Ausschlusstatbestände[3]
  • keine Austrittserklärung[4].
[1]

S. Abschn. 2.1.

[2]

S. Abschn. 2.2.

[3]

S. Abschn. 2.3.

[4]

S. Abschn. 2.4.

2.1 Ende der Versicherungspflicht

Bei dem Personenkreis, für den eine Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet wird, handelt es sich um die Personen, deren ursprünglich nach § 5 SGB V, einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192 und 193 SGB V, bestehende Versicherungspflicht geendet hat. Das könnten u. a.

  • Beschäftigte,
  • Auszubildende ohne Arbeitsentgelt/Auszubildende des zweiten Bildungsweges,
  • Arbeitslosengeldbezieher (bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung),
  • Landwirte/mitarbeitende Familienangehörige/Altenteiler,
  • Künstler/Publizisten,
  • Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen,
  • Studenten/Praktikanten,
  • Rentner oder
  • Vorruhestandsgeldbezieher

sein.

Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, gehören ebenfalls zum berechtigten Personenkreis.

Der Grund des Ausscheidens aus der bisherigen Versicherungspflicht ist unbedeutend. So kann das Ende der Beschäftigung genauso wie das Ende der Versicherungspflicht in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis (z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Eintritt von Geringfügigkeit) ursächlich sein. Das gilt auch für Personen, die ausscheiden, um eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, oder bei Antritt einer Freiheitsstrafe. Auch Erwerbslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit steht der Anschlussversicherung nicht entgegen. Gleiches gilt in der Krankenversicherung der Landwirte.

Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss grundsätzlich aus einem in der Bundesrepublik Deutschland bestandenem Versicherungsverhältnis erfolgt sein. Diesem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wird das Ausscheiden aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz bzw. ein Ausscheiden aus der Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Nationalem Gesundheitsdienst gleichgestellt. Dies gilt auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich. Auch das Ausscheiden Beschäftigter aus einer Institution der EU (z. B. Europäisches Parlament), die in einem Sondersystem versichert waren, ist einem Ausscheiden aus der deutschen gesetzlichen Versicherung gleichgestellt. Dies allerdings nur dann, wenn vor dem Eintritt in das Sondersystem innerhalb der EU eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.

2.2 Ende der Familienversicherung

Die obligatorische Anschlussversicherung tritt auch ein, wenn eine Familienversicherung aus Gründen, die in der Person des – bisher familienversicherten – Familienangehörigen liegen (z. B. rechtskräftige Ehescheidung), geendet hat. Die Gründe für das Erlöschen der Familienversicherung sind grundsätzlich unerheblich. Eine obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende der Familienversicherung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Familienversicherung nur wegen der beendeten Mitgliedschaft des Stammversicherten nicht mehr besteht. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft des Stammversicherten in der GKV aufgrund seines Wechsels zu einem anderen Absicherungssystem im Krankheitsfall in Deutschland endet (zum Beispiel substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen).

 
Hinweis

Anschlussversicherung für Familienversicherte

Endet die Familienversicherung nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten und wird für den Stammversicherten die Anschlussversicherung durchgeführt, besteht die Familienversicherung aufgrund dessen weiter.

2.3 Ausschlusstatbestände

2.3.1 Versicherungspflicht

Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer anderen Versich...

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