Da es sich bei der obligatorischen Anschlussversicherung um eine freiwillige Mitgliedschaft handelt, gelten die Regelungen über das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft nach § 191 SGB V.

Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nach § 191 Nr. 4 SGB V kraft Gesetzes, wenn anzunehmen ist, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB nicht mehr besteht. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Für die Mitgliedschaft wurden keine Beiträge geleistet.
  • Weder das Mitglied noch seine familienversicherten Angehörigen haben Leistungen in Anspruch genommen.
  • Die Krankenkasse konnte trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des SGB ermitteln.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die freiwillige Mitgliedschaft einschließlich der Versicherung von familienversicherten Angehörigen rückwirkend ab Beginn des 6-monatigen Zeitraums zu beenden.[1]

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