Der nachgehende Leistungsanspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger[1] schließt die Anschlussversicherung aus. Der Ausschluss gilt allerdings nur, sofern im Anschluss an den nachgehenden Leistungsanspruch eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden kann. Dies gilt für nachgehende Leistungsansprüche aufgrund des Endes der Mitgliedschaft bei Tod[2] gleichermaßen.

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