Für Personen, die aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, besteht die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz entweder als freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen (obligatorische Anschlussversicherung) oder aufgrund eines freiwilligen Beitritts infolge einer Erklärung fortzusetzen. Dabei ist die obligatorische Anschlussversicherung vorrangig anzuwenden.

Von der Anschlussversicherung werden diejenigen Personen erfasst, für die in der Vergangenheit bereits ein Versicherungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand und nun – gleich aus welchem Grund – beendet wurde. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass nahezu alle in Deutschland wohnenden Personen eine lückenlose Absicherung für den Fall der Krankheit besitzen.

 
Hinweis

"Bisher Nichtversicherte"

Nicht erfasst werden diejenigen, die bisher über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten. Für diesen Personenkreis wird ein Versicherungsschutz als "bisher Nichtversicherter"[1] begründet.

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