BMF, 24.1.2018, IV C 6 - S 2177/13/10002

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (BStBl 2014 I S. 835)

Mit dem Bezugsschreiben vom 5.6.2014 (BStBl 2014 I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:

Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5.6.2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar.

Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer – (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 272

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