Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine Ausstrahlung, gelten die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung weiter. Bei einer Beschäftigung in Nordzypern kann eine Sachleistungsaushilfe nicht erfolgen. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit mit der Unterstützung seines Arbeitgebers um die ärztliche Versorgung kümmern muss. Der Arbeitgeber sollte die Aufwendungen zunächst begleichen. Anschließend können die Belege dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorgelegt werden. Diese wird prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Kostenerstattung erfolgen kann.

 
Achtung

Mitreisende Familienangehörige sind nicht geschützt

Bei Auslandstätigkeiten sind mitreisende Familienangehörige im Bereich der Unfallversicherung ungeschützt. Es empfiehlt sich, für die Familienangehörigen eine private Auslandsversicherung mit Rücktransport abzuschließen.

Sollte es sich bei der Beschäftigung in Nordzypern nicht um eine Ausstrahlung handeln, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Unfallversicherung für die Dauer der Auslandsbeschäftigung. Es besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer freiwilligen Versicherung. Es muss individuell geprüft werden, ob der zuständige Unfallversicherungsträger eine solche Möglichkeit einräumt.

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