rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für eine Computeranlage beim Gerichtsvollzieher sind nicht als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn der Gerichtsvollzieher eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhält, die im Haushaltsplan ausgewiesen ist.

 

Tenor

Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden um weitere 398,70 DM erhöht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger erzielte als Gerichtsvollzieher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt er im Streitjahr von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung aufgrund der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten in Höhe von 9.921 DM. Die Entschädigungsleistungen an Gerichtsvollzieher sind für das Streitjahr 1992 im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen unter dem Einzelplan 11 Kapitel 1109 Titel 45906-0 ausgewiesen.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Abschreibungen für Abnutzung (AfA) für eine Computeranlage mit Computersystem geltend. Der Kläger hatte die Anlage mit Rechnung vom 10. Februar 1992 für 11.000 DM erworben. Die einkommensteuerlich geltend gemachte AfA bezifferte er auf 2.200,00 DM. Ferner entstanden ihm Kosten für die Softwarepflege in Höhe von 208,39 DM.

Als weitere Werbungskosten zog der Kläger Kosten für die Teilnahme an Gerichtsvollzieherversammlungen und an Lehrgängen im Justizschulungszentrum in Wildeshausen ab.

Daneben erzielte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks … Straße in …. Eine Wohnung des Grundstücks ist an die Eltern des Klägers vermietet. Im Streitjahr war der Vater des Klägers 84 Jahre und die Mutter 74 Jahre alt. Für die Gartenpflege des Grundstücks machte der Kläger Werbungskosten in Höhe von 720,00 DM geltend. Das Geld wurde von dem Kläger bar an seine Eltern gezahlt. Ein schriftlicher Mietvertrag mit Übernahme der Gartenpflege bestand nicht.

Der Beklagte erkannte die Werbungskosten nicht an und setzte die Einkommensteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Der Kläger meint, die AfA für die Computeranlage und die Kosten für die Softwarepflege seien nicht mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung abgegolten, sondern als Werbungskosten abzugsfähig.Der Gesetzgeber habe mit der steuerfreien Entschädigung lediglich die mit der Unterhaltung des Büros im Zusammenhang stehenden Kosten abgelten wollen, nicht aber die Kosten für eine EDV-Anlage, da bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung Kosten für EDV-Anlagen wegen der fehlenden technischen Entwicklung nochnicht von Bedeutung gewesen seien. Seine Rechtsansicht werde durch die Entscheidungen der Finanzgerichte Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz sowie des Verordnungsgebers bestätigt, der festgestellt habe, dass die seit 1976 bestehende, bundeseinheitliche Entschädigungsregelung zu modifizieren sei, weil die seitdem eingetretene technische Entwicklung – speziell der Einsatz von Computersystemen – in Gerichtsvollzieherbüros dringend einer Berücksichtigung bei den Personal- und insbesondere Sachkosten bedürfe.

Ferner seien die Kosten für die Gartenpflege abzugsfähig. Sie – die Kläger – hätten zwar mit den Eltern des Klägers keinenschriftlichen Vertrag über die Übernahme der Gartenpflegearbeiten abgeschlossen. Die Arbeiten seien von den Eltern des Klägers jedoch tatsächlich ausgeführt und von ihnen (den Klägern) bar bezahlt worden. Im Einzelnen hätten die Eltern den Rasen gemäht, die Beete gepflegt, Laub und die Straße gefegt und im Winter den Schnee geräumt sowie die Kellerräume saubergehalten.

Die Kläger beantragen,

weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.527,00 DM zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte erkennt weitere Werbungskosten in Höhe von 398,70 DM an und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Kosten für die Computeranlage seien nicht abzugsfähig, da sie mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung für Gerichtsvollzieher abgegolten seien. Die Verpflegungsmehraufwendungen für die Gerichtsvollzieherversammlungen seien nur jeweils für einen Tag sowie die Kosten für die Lehrgänge nur abzüglich dem Kläger erstatteten Auslagen abzugsfähig.

Die Parteien einigten sich in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Beklagte Werbungskosten für die Gerichtsvollzieherversammlungen und die Lehrgänge im Justizschulungszentrum in Höhe von insgesamt 398,70 DM anerkennt und die Kläger insofern keine weiteren Werbungskosten geltend machen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten zu Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur begründet, soweit sich d...

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