vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 18/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterhin zulässige Besteuerung geldwerter Vorteile

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Endpreis i. S. von § 8 Abs. 3 EStG ist der Angebotspreis.
  2. Ausgehandelte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen. Bei fabrikneuen Autos ist i.d.R. auf den Listenpreis abzustellen.
  3. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sondern eine zulässige Typisierung, die dem Zweck der einfachen Handhabung dient.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2009; Aktenzeichen VI R 18/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Besteuerung eines geldwerten Vorteils in Höhe von € XXX für den Kauf eines Jahreswagen im April 2003 zu Recht erfolgt ist.

Der Kläger ist Arbeitnehmer eines Automobilherstellers. Am X. April 2003 erwarb er von seinem Arbeitgeber einen PKW zum Preis von yy.yyy €. Ausgehend von der unverbindlichen Preisempfehlung für diesen Wagen in Höhe von zz.zzz € und eines hälftigen Händlerabschlages, den der Automobilhersteller beim nächstansässigen Händler, dem Autohaus W erfragt hat, ergab sich folgende Berechnung:

Unverbindliche Preisempfehlung

€ zz.zzz

abzüglich 4 % Händlerabschlag

Hauspreis Händler

€.

abzüglich 4 % Bewertungsabschlag

Vergleichspreis

Preis ohne Nebenkosten

Geldwerter Vorteil

€ a.aaa

abzüglich Freibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG

€ 1.244,00

zu versteuernder geldwerter Vorteil

€ XXX

Hinsichtlich dieses geldwerten Vorteils wurde vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten und auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen. Der Beklagte legte den ausgewiesenen Arbeitslohn der Besteuerung zu Grunde. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass tatsächlich kein geldwerter Vorteil gegeben sei. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils verstoße gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom xx. April 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Der Kläger macht geltend, dass kein geldwerter Vorteil gegeben sei. Im Jahr 2001 seien das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung abgeschafft worden. Zudem hätten Re-Importe zu deutlich günstigeren Konditionen beschafft werden können, als ihm der Wagen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei. Diesbezüglich läge eine Ungleichbehandlung gegenüber Käufern von Automobilen vor, die nicht zugleich Arbeitnehmer des Autokonzerns seien. Ein geldwerter Vorteil sei nur gegeben, wenn der Arbeitgeber oder Dritte, die Verbindung zum Arbeitgeber hätten, Rabatte nicht dem allgemein Kundenverkehr gewährten. Er hätte jedoch auf dem offenen Markt seinen Wagen zu günstigeren Rabattkonditionen erwerben können. Hierbei werde auf die Internetrecherche aus dem Jahr 2006 verwiesen. Auch bei den Internetangeboten sei eine Auslieferung beim Hersteller möglich.

Alle Käufer könnten im Händlernetz entsprechende Rabatte – wie er sie durch den Arbeitgeber erhalte – aushandeln. Es dürfe deshalb nicht zwischen Preisnachlässen für Endverbraucher und Werksangehörigen unterschieden werden. Im Ergebnis liege deswegen kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem geringeren Kaufpreis für den Wagen vor. Auch bei Rabatten von Versicherungen, z. B. für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, läge kein zu versteuernder Arbeitslohn vor. Der Hersteller stelle lediglich Listen mit unverbindlichen Preisempfehlungen zur Verfügung, jedoch kaum ein Käufer zahle auch tatsächlich diesen Preis. Durch seine Beschäftigung beim Autobauer, sei sein Rabatt quasi mit dem in „Makel” der Besteuerung behaftet. Zudem sei der Absatz von Jahreswagen erheblich zurück gegangen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2003 vom x. März 2004 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom xx. April 2004 die Einkommensteuer 2003 auf € Y herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass es zwar gemäß § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) an einem Sachbezug fehle, wenn der Arbeitgeber dieselben Rabatte an andere Abnehmer gebe. Dies sei hier jedoch nicht ersichtlich. Die Internet-Händler stellten insoweit keine Vergleichsgruppe dar. Auch ein Vergleich mit nicht bei einem Autohersteller beschäftigten Käufern sei nicht möglich, da diese Rabatte aushandeln müssten, die dem Kläger automatisch zustünden. Auch der Kläger hätte die Wahl gehabt, z.B. über das Internet ein günstigeres Kfz zu erwerben. Die Aufhebung des Rabattgesetzes habe keinerlei Auswirkung auf den geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer. Das einschlägige Gesetz sei insoweit nicht geändert worden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.

1. Der Beklagte hat zu Recht den geldwerten Vorteil der Besteuerung unterworfen.

a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG 2003 beträgt der steuerpflichtige ...

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