Art. 4 Beitreibung steuerlicher Ansprüche
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats führt der andere Vertragsstaat vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 die Beitreibung der Steueransprüche des erstgenannten Vertragsstaats durch, als handele es sich um seine eigenen Steueransprüche.
(2) Absatz 1 gilt nur für Steueransprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und nicht mehr angefochten werden können, es sei denn, daß die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten etwas anderes vereinbaren.
(3) Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung kann sich auf den Schuldner oder auf jede andere Person beziehen, die aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haftet.
(4) Die Verpflichtung zur Unterstützung bei der Beitreibung von Steueransprüchen im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß beschränkt sich auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder von den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.
Art. 5 Verjährungsfristen
(1) 1Verjährungsfristen von Steueransprüchen richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates. 2Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die Steueransprüche geltenden Verjährungsfristen.
(2) 1Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. 2Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
(3) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, ein Amtshilfeersuchen auszuführen, das nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels gestellt wird.
Art. 6 Bevorzugte Befriedigung
Die Steueransprüche, bei deren Beitreibung Amtshilfe geleistet wird, genießen in dem ersuchten Vertragsstaat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für Steueransprüche dieses Staates besonders gewährt wird.
Art. 7 Zahlungsaufschub
Der ersuchte Vertragsstaat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den anderen Vertragsstaat hierüber.
Art. 8 Sicherungsmaßnahmen
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaats trifft der andere Vertragsstaat zum Zweck der Beitreibung von Steueransprüchen so bald wie möglich, doch spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens, Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Steueransprüche angefochten worden sind oder lediglich ein vorläufiger oder zu Sicherungszwecken ausgebrachter Vollstreckungstitel ausgestellt worden ist.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Personen, die aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haften.