Begriff

Allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland soll ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gesichert werden. Daher wurde zum 1.1.2009 die Versicherungspflicht für bislang nichtversicherte Personen eingeführt, die dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind. Die betroffenen Personen müssen sich seither (wieder) bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern. Die Versicherungsunternehmen müssen die beitrittsberechtigten Personen aufnehmen (Kontrahierungszwang) und Leistungen zur Verfügung stellen, die im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen.

Bislang nichtversicherte Personen, die dem GKV-System zuzuordnen sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der GKV.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht für die Rückkehrer in der privaten Krankenversicherung ergibt sich aus § 193 Abs. 3 VVG. In § 152 Abs. 1 VAG ist vorgeschrieben, dass die privaten Versicherungsunternehmen bestimmten Personengruppen einen Basistarif anzubieten haben.

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