(1) 1Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. 2Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in dem Raucherraum keine Tanzfläche befindet.

 

(3) 1Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Betreiber von Spielkasinos und Spiel hallen nach § 2 Nr. 12 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) 1Zu Raucherräumen haben Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt. 2Raucherräume sind am Eingang deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen. 3In Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist diese Kennzeichnung mit dem Zusatz zu versehen, dass Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Zutritt verwehrt ist.

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