(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt das Rauchverbot nicht in

 

1.

den zur persönlichen Nutzung überlassenen Hafträumen der Häftlinge und den Zimmern der Patienten und Patientinnen des Maßregelvollzuges sowie ausgewiesenen Bereichen der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges, die von den Leitungen unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes ausdrücklich festzulegen sind;

 

2.

Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur persönlichen Nutzung überlassen sind;

 

3.

Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen abgeschlossenen Räumen und auf Grundstücken von Einrichtungen, soweit sie zu Wohn- oder Übernachtungszwecken überlassen sind.

 

(2) Abweichend von § 2 Abs.1 Nr. 2 kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

(3) 1In Einrichtungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet werden. 2Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. 3Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln. 4Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und offene Einrichtungen für wohnungslose Menschen. 5Satz 1 gilt nicht für solche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, die auch unter § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 Buchstaben a) bis d) fallen.

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