Wird eine Einmalzahlung nur wegen eines Insolvenzereignisses vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt, gilt das Zuflussprinzip nicht.[1] Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt nur dieses, für das im Rahmen des Insolvenzanspruchs Pflichtbeiträge geltend gemacht werden können. Beitragspflichtig sind daher nur Einmalzahlungen, die in den letzten 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses fällig geworden aber nicht ausgezahlt worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge