Einmalige Einnahmen wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich gezahlt wurden.[1] Damit unterscheidet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bei Einmalzahlungen wesentlich von derjenigen bei laufenden Entgeltansprüchen. Maßgebend für die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist, ob und wann die Einmalzahlung zugeflossen ist. Wird einmaliges Entgelt nicht ausgezahlt, entsteht auch keine Beitragspflicht.

2.1 Keine Beitragspflicht bei Verzicht auf Einmalzahlung

Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beurteilung wirkt sich ein Verzicht auf Entgelt in Form von Einmalzahlungen direkt auf die Beitragspflicht aus. Verzichtet ein Arbeitnehmer ganz oder teilweise auf die Auszahlung eines einmaligen Entgelts, ist die Einmalzahlung bzw. der verzichtete Teil kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

2.2 Versicherungsrechtliche Auswirkung

Verzichtet ein Arbeitnehmer im Voraus schriftlich ganz oder teilweise auf eine Einmalzahlung, hat das auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. Eine nicht ausgezahlte Einmalzahlung wird bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt.

2.3 Insolvenz des Arbeitgebers

Wird eine Einmalzahlung nur wegen eines Insolvenzereignisses vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt, gilt das Zuflussprinzip nicht.[1] Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gilt nur dieses, für das im Rahmen des Insolvenzanspruchs Pflichtbeiträge geltend gemacht werden können. Beitragspflichtig sind daher nur Einmalzahlungen, die in den letzten 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses fällig geworden aber nicht ausgezahlt worden sind.

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