Rz. 19

Schuldhafte Verstöße des Arbeitgebers gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 sind hingegen Ordnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 27 JArbSchG. Ist infolge der vorsätzlichen Zuwiderhandlung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Arbeitskraft des Jugendlichen eingetreten oder wird die Zuwiderhandlung "beharrlich wiederholt", so wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 58 Abs. 5 JArbSchG). Wird die vorgenannte Gefahr fahrlässig verursacht, reduziert sich dieses Strafmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 58 Abs. 6 JArbSchG).

Diese Regelungen dienen der effektiven Durchsetzung des Schutzes, den das JArbSchG im Interesse der noch nicht volljährigen Arbeitnehmer etabliert.

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