Rz. 12

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Pflege und Behandlung sowie zum Tragen der dadurch entstehenden Kosten besteht nur insoweit, als nicht ein Sozialversicherungsträger entsprechende Leistungen erbringt.[1] Dabei handelt es sich i. d. R. um die Träger der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, nicht jedoch um private Leistungsträger. Nur Erstere erbringen über die Übernahme der Kosten hinaus auch die erforderlichen Sachleistungen.[2]

Durch die Formulierung "soweit" wird klargestellt, dass der Arbeitgeber zum einen zur Vorleistung verpflichtet ist[3]; zum anderen tritt er ein, wenn die Leistungen des Sozialversicherungsträgers hinter den aufgewandten bzw. aufzuwendenden Leistungen des Arbeitgebers zurückbleiben.[4]

 

Rz. 13

Hat der Jugendliche nach § 3 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so kann der Arbeitgeber auf diesen Anspruch die Aufwendungen für die Krankenpflege des Jugendlichen anrechnen (§ 617 Abs. 1 Satz 3 BGB).[5]

[1] Anders noch Schoden, JArbSchG, 5. Aufl. 2004, § 30 JArbSchG, Rz. 4, nach dem lediglich die finanzielle Verpflichtung des Arbeitgebers infolge des Eintretens eines Sozialversicherungsträgers entfallen sollte.
[2] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 16.
[3] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 2.
[4] HWK/Tillmanns, 10. Aufl. 2022, § 30 JArbSchG, Rz. 1.
[5] ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 30 JArbSchG, Rz. 2; HWK/Tillmanns, 10. Aufl. 2022, § 30 JArbSchG, Rz. 1.

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