Rz. 36

Der Inhalt der Nachweispflicht nach Abs. 2 richtet sich danach, in wessen Trägerschaft die Maßnahme erfolgt: Wenn die Maßnahme von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger bewilligt worden ist, kommt der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht durch Vorlage des Bewilligungsbescheids nach. Der Mindestinhalt dieses Bescheids ist die Benennung des Leistungsberechtigten (betroffener Arbeitnehmer), die Bewilligung der Maßnahme und deren voraussichtliche Dauer sowie des Leistungsträgers.[1] Nicht erforderlich ist die Angabe, ob es sich um eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme handelt, denn die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ist unabhängig von der Art der Maßnahme. Diese Begrenzung der Nachweispflicht ist durch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gerechtfertigt; sie soll den Arbeitgeber nur in die Lage versetzen zu prüfen, ob er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Der Hinweis, die zuständige Krankenkasse sei informiert worden, gehört ebenfalls – im Unterschied zu § 5 EFZG – nicht zum notwendigen Inhalt eines Bewilligungsbescheids. Das folgt bereits daraus, dass die Maßnahme erst aufgrund einer ärztlichen Prüfung bewilligt wird.[2] Die Mitteilung an die Krankenkasse nach § 5 EFZG soll demgegenüber die Möglichkeit eröffnen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuschalten und die Arbeitsunfähigkeit einer ärztlichen Prüfung zu unterziehen.[3] Dafür besteht bei einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme kein Bedürfnis. D.h. zugleich, dass sich trotz der Einführung der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich Krankenversicherte vom Arzt über die Krankenkasse an den Arbeitgeber seit 1.1.2023 in § 5 Abs. 1a EFZG nichts in dem Verfahren nach § 9 EFZG ändert.

 

Rz. 37

Bei den in privater Trägerschaft durchgeführten Maßnahmen[4] tritt anstelle der Vorlage des Bewilligungsbescheids die der ärztlichen Verordnung. Der erforderliche Mindestinhalt dieser Bescheinigung wird wiederum durch Abs. 2 bestimmt, nämlich die Angabe des Namens des Berechtigten, der Erforderlichkeit der Maßnahme und deren voraussichtliche Dauer. Nicht zum notwendigen Inhalt zählt auch hier die Art der medizinischen Maßnahme oder der Hinweis, dass die zuständige Krankenkasse informiert worden sei. Die genaue Angabe des Trägers ist bereits deshalb entbehrlich, weil sie dem verordnenden Arzt oftmals nicht bekannt sein dürfte.[5] Der Beweiswert dieser ärztlichen Verordnung dürfte im Ergebnis ebenso zu bewerten sein wie derjenige der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

 

Rz. 38

Das Merkmal der Unverzüglichkeit wird gemeinhin so verstanden, dass der Betroffene ohne schuldhaftes Zögern[6] handeln muss. Typischerweise wird der Arbeitnehmer, wenn er seiner Verpflichtung aus Abs. 2 genügen will, die Bescheinigung am Tag nach der Bewilligung, sofern er arbeitsfähig ist, in den Betrieb mitnehmen und dem Arbeitgeber vorlegen. Gleiches gilt auch für Folgebescheinigungen, die bei einer Verlängerung der Maßnahme ebenfalls unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen sind. Denn der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm das längere Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz in irgendeiner Form verlässlich nachgewiesen wird.[7] Für die Frage der Unverzüglichkeit der Vorlage der Bescheinigung kommt es nicht auf das vorgesehene Ende der Maßnahme, sondern bereits auf den Zeitpunkt des Eingangs der Folgebewilligung beim Arbeitnehmer an.[8] Diese Folgebescheinigung muss inhaltlich insbesondere erkennen lassen, dass die Maßnahme verlängert worden ist.[9]

[1] Schmitt, EFZG, § 9, Rz. 89; Knorr/Krasney, § 9 EFZG, Rz. 40.
[2] Schmitt, EFZG, § 9, Rz. 91; Knorr/Krasney, § 9 EFZG, Rz. 41.
[3] Vgl. Zimmermann, § 5, Rz. 48 ff.
[5] Schmitt, EFZG, § 9, Rz. 94.
[7] HzA, Vossen, EFZG, § 9, Rz. 451.
[8] Schmitt, EFZG, § 9, Rz. 98.
[9] ErfK, Dörner, § 9, Rz. 36; HzA, Vossen, EFZG, § 9, Rz. 452.

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