Rz. 31

Aufgrund der Verweisung auf § 8 EFZG gilt, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durch den Arbeitgeber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht berührt.[1] Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) kündigt.[2] Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet daher mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von 6 Wochen nur dann, wenn es einer Kündigung nicht bedarf oder wenn eine Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.[3]

[1] Vgl. Zimmermann, § 8, Rz. 3.
[2] § 8 Abs. 1 EFZG; vgl. Schütz, § 8, Rz. 32 ff.

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