Rz. 30

Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme besteht aufgrund der Verweisung auf § 7 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers. Dieses kann vorläufiger Natur sein[1], wenn der Arbeitnehmer gegen seine Nachweispflichten nach § 9 Abs. 2 EFZG verstößt. Sofern der Arbeitnehmer allerdings den Anspruchsübergang nach § 6 EFZG verhindert und er das zu vertreten hat, hat der Arbeitgeber ein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht.[2]

[1] Vgl. Springer, § 7, Rz. 7 ff.
[2] Vgl. Springer, § 7, Rz. 21 ff.

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