Rz. 29

Durch die entsprechende Geltung des § 6 EFZG erhält der Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruchsübergang, wenn die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durch einen fremd verursachten Unfall erforderlich wurde und der Arbeitnehmer daraus Schadensersatzansprüche wegen des Verdienstausfalls hat. Sofern der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge abführt, geht der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kraft Gesetzes auch insoweit auf den Arbeitgeber über.[1]

[1] Vgl. Springer, § 6, Rz. 33 ff.

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