Rz. 16

Private Krankenversicherungsunternehmen, bei denen u. a. die Gruppe von Arbeitnehmern privat krankenversichert ist, die aufgrund ihres Einkommens die Pflichtversicherungsgrenze überschreitet[1], stellen die wichtigsten Leistungsträger des Abs. 1 Satz 2 dar. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung[2] setzt jedoch voraus, dass kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, hat aber eine private Zusatzversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen, begründet die private Zusatzversicherung keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach Abs. 1 Satz 2. Durch den Ausschluss dieser Zusatzversicherungen wird eine vermehrte Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlungsansprüche vermieden.[3] Der Arbeitnehmer kann also keinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG geltend machen, wenn ihm die medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung von der gesetzlichen Krankenversicherung versagt wurde und er dementsprechend keinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 geltend machen kann. Das Gleiche gilt für private Rentenversicherungen, die gegen das Risiko des Alters oder der Invalidität abgeschlossen sind. Auch hier ist Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch, dass der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und es sich nicht nur um eine private Ergänzungsversicherung handelt.

 

Rz. 17

Wenn andererseits eine private Unfallversicherung neben der gesetzlichen besteht, so schließt das nach dem Wortlaut der Vorschrift Entgeltfortzahlungsansprüche nicht aus, wenn der private Unfallversicherungsträger medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen gewährt. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil für private Unfälle eine Versicherungslücke besteht.[4] Denn die gesetzliche Unfallversicherung erfasst nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,[5] sodass die Situation nicht mit der einer Zusatzversicherung bei bestehendem gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungsschutz zu vergleichen ist, die jeweils umfassende Rehabilitationsmaßnahmen anbieten.

[3] Schmitt, EFZG § 9, Rz. 75.
[4] Schmitt, EFZG § 9, Rz. 79.

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