Rz. 29

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG entsteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wirksam kündigt. Zur Erhaltung des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers trotz oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 EFZG noch die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG treten.

 

Rz. 30

Der Arbeitnehmer muss eine das Arbeitsverhältnis beendende wirksame Kündigung aussprechen, wobei es auf die Art der Kündigung nicht ankommt. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung ausspricht.[1] Im Hinblick auf die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 EFZG auch auf andere Beendigungstatbestände, insbesondere einen Aufhebungsvertrag, analoge Anwendung finden kann, gelten keine anderen Grundsätze als bei der Anlasskündigung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG.[2]

 

Rz. 31

Voraussetzung ist des Weiteren, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung arbeitsunfähig ist. Erkrankt er erst nach Ausspruch der Kündigung, kommt nur ein Schadensersatzanspruch[3] in Betracht.[4]

[1] Vgl. aber auch Rz. 32; ErfK/Reinhard, 2021, § 8 EFZG, Rz. 11; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2019, § 8 EFZG, Rz. 37.
[2] S. Rz. 21 f.; Staudinger/Oetker, 2019, BGB, § 616, Rz. 437.
[4] Wedde/Kunz, EFZG,§ 8, Rz. 29; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2019, § 8 EFZG, Rz. 37.

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