Rz. 14

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung objektiv bereits bestehen oder bevorstehen.[1] Eine künftige Arbeitsunfähigkeit muss so gut wie sicher feststehen und darf sich nicht in einer reinen Vermutung oder in einer vagen Ankündigung erschöpfen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Eine Arbeitsunfähigkeit steht objektiv sicher bevor, wenn bereits ein bestimmter Termin für eine Operation oder eine Maßnahme der Rehabilitation (z. B. Kur) festgelegt wurde.

 

Rz. 15

In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, dass die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung (bei Abgabe der Kündigungserklärung) besteht oder sicher bevorsteht; auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungszugangs kommt es im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht an.[3]

 
Hinweis

Ist der Arbeitnehmer aus anderen Gründen nicht zur Arbeit erschienen und wird er nach Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig krank, handelt es sich nicht um eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Eine später tatsächlich eintretende Arbeitsunfähigkeit kann also nie Anlass der zuvor ausgesprochenen Kündigung sein.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit der Arbeit ferngeblieben ist.

[3] BAG, Urteil v. 20.8.1980, 5 AZR 227/79, DB 1981 S. 108; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 2018, § 8, Rz. 41; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld, Stand August 2019, § 8 EFZG, Rz. 28; Henssler/Willemsen/Kalb/Vogelsang, Arbeitsrecht Kommentar, 2020, § 8 EFZG, Rz. 18.

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