Rz. 12
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, steht dem Arbeitgeber bei Verletzung der in § 5 Abs. 2 EFZG genannten Mitteilungs- und Nachweispflichten durch den Arbeitnehmer ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG zu. Dies betrifft sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers nach § 5 Abs. 2 EFZG gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber der zuständigen Krankenkasse[1], und zwar unabhängig davon, ob für den Arbeitnehmer das "vereinfachte Verfahren" i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 5 EFZG auf der Basis der einschlägigen europäischen Verordnungen, insbesondere der EU-Verordnung 883/2003 (vormals EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72) und Art. 27 der DurchführungsVO 987/2009 bzw. zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen oder das "normale Verfahren" gem. § 5 Abs. 2 Sätze 1-4 EFZG gilt.[2]
Rz. 13
Anders als bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers im Inland kann bereits die Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers begründen.[3]
Gem. § 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG obliegt dem Arbeitnehmer eine Pflicht zur Anzeige seiner Rückkehr aus dem Ausland gegenüber dem Arbeitgeber und gegenüber der Krankenkasse, deren Verletzung zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG führt.
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