Rz. 33

Neben dem nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz an den Arbeitnehmer gezahlten Arbeitsentgelt erfasst der Forderungsübergang i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG die von dem Arbeitgeber entrichteten Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gem. §§ 346 ff. SGB III.[1] Ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 6 Abs. 1 EFZG findet jedoch nicht statt bei den durch Umlagen finanzierten Leistungen und sonstigen Maßnahmen nach dem SGB III[2], wie z. B. Maßnahmen der Winterbauförderung (Wintergeld und Winterausfallgeld).

[1] Wedde/Kunz, EFZG, § 6, Rz. 71; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 50; Vogelsang, Rz. 685.
[2] Wedde/Kunz, EFZG, § 6 EFZG, Rz. 71; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 51; Vogelsang, Rz. 685.

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