Rz. 30

Der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 EFZG entspricht dem des § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG und erfasst das gesamte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das dieser als Gegenleistung für seine Arbeit erhält.[1] Hierzu gehören nach dem Wortlaut und der Gesetzessystematik der §§ 4, 4a und 6 EFZG nur die regelmäßig zu leistenden Vergütungsbestandteile (z. B. Grundlohn oder -gehalt, Zulagen[2]), nicht aber die einmaligen und unabhängig von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu zahlenden Sonderleistungen des Arbeitgebers (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung etc.) oder ein von diesem zu zahlender Aufwendungsersatz.[3]

 

Rz. 31

Das Arbeitsentgelt muss des Weiteren nach dem EFZG fortgezahlt worden sein. Voraussetzung des gesetzlichen Forderungsübergangs gem. § 6 Abs. 1 EFZG ist daher eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 EFZG.[4] Leistet der Arbeitgeber aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher bzw. tarifvertraglicher Regelungen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die über den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 EFZG hinausgeht, findet ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht statt.[5] In derartigen Fällen bedarf es eines Abtretungsvertrags (§ 398 BGB) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Schadensersatzansprüche.[6]

 
Praxis-Beispiel
  • Entgeltfortzahlung an Personen, die nicht dem Anwendungsbereich nach § 1 EFZG unterfallen
  • Entgeltfortzahlung bereits während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG
  • Entgeltfortzahlung über den 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG hinaus
 

Rz. 32

Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leistet, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, z. B. Zahlung bei einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers oder bei irrtümlicher Zahlung. Zu Unrecht geleistete Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber nur bereicherungsrechtlich nach den §§ 812 ff. BGB von dem Arbeitnehmer zurückfordern.[7]

[1] Wedde/Kunz, EFZG, § 6, Rz. 64; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 46.
[2] Vgl. hierzu Neumann-Redlin, § 4, Rzn. 48 ff.
[3] Vgl. ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 10; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 46; Vogelsang, Rz. 683 jeweils m. w. N.; a. A. die mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbare Rspr. des BGH, Urteil v. 28.1.1986, DB 1986, S. 1016 und Z 59, 113; DB 1999, S. 482; BAG, Urteil v. 12.12.1989, 8 AZR 195/88. Zur Ergebnisbeteiligung s. BGH, Urteil v. 22.11.2016, VersR 2017, S. 304.
[4] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 10; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 46; Vogelsang, Rz. 674.
[5] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 11; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 47; Vogelsang, Rz. 675.
[6] Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 47.
[7] Vogelsang, Rz. 676.

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