Rz. 61

Der Medizinische Dienst hat dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung und die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Eine Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt dagegen nicht. Der Arbeitgeber erfährt aber – solange er zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist – ebenso wie der Arbeitnehmer dann durch die Krankenkasse vom Ergebnis der Begutachtung, wenn diese mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht übereinstimmt. Dies kann der Fall sein, wenn der Medizinische Dienst zum Ergebnis kommt, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, oder aber die Arbeitsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt endet. Auch wenn der Arbeitnehmer der Einladung zur Begutachtung nicht Folge leistet, teilt die Krankenkasse dies dem Arbeitgeber mit. Das Gesetz regelt dagegen nicht, welche Rechte sich für den Arbeitgeber aus der Nichtbefolgung der Einladung ergeben. Sofern das Fernbleiben nicht mit nachvollziehbaren Gründen erklärbar wird, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist.[1]

Die gutachtliche Stellungnahme ist gegenüber dem behandelnden Kassenarzt verbindlich, wenn er nicht die Einholung eines Obergutachtens beantragt. Der Arbeitnehmer hat nur indirekt die Möglichkeit, die Einholung eines solchen Gutachtens zu bewirken: Ziehen die Krankenkasse oder der Arbeitgeber Konsequenzen aus einer gutachtlichen Stellungnahme, die die Arbeitsunfähigkeit verneint – die Krankenkasse stellt die Zahlung von Krankengeld ein oder der Arbeitgeber leistet keine Entgeltfortzahlung mehr –, und erhebt der Arbeitnehmer vor dem Sozial- bzw. Arbeitsgericht Klage, kann es geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen.

[1] Vgl. Rz. 36

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge