Rz. 49
In dem in § 5 EFZG neu eingefügten Abs. 1a Satz 1 ist geregelt, dass die Nachweispflichten nach Abs. 1 Satz 2 bis 5 für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse nicht gelten. Die Neuregelung in Abs. 1a lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Ärzte, die Arbeitsunfähigkeit feststellen, sind wie bisher verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und an die gesetzliche Krankenkasse weiterzuleiten (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Neu ist, dass die gesetzliche Krankenkasse nach Eingang dieser Daten eine Meldung für die Arbeitgeber zum elektronischen Abruf erstellen muss, die folgende Angaben enthält (vgl. § 109 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2023):
- Name des Beschäftigten,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
- Aufgrund dieser elektronischen Abrufmöglichkeit sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmer einer gesetzlichen Krankenkasse zukünftig von der Pflicht befreit, nach Ablauf von 3 Kalendertagen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlangt hat sowie für Folgebescheinigungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG.
- Nach § 5 Abs. 1a Satz 2, 1. Teil EFZG sind gesetzlich versicherte Arbeitnehmer aber nicht von der Pflicht befreit, zu den in § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen zu lassen. Darüber hinaus müssen sie sich auch eine ärztliche Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 4 EFZG aushändigen lassen (vgl. § 5 Abs. 1a Satz 2, 2. Teil EFZG). Es entfällt damit nur die Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber. Entsprechend kann der Arbeitgeber die Vorlage durch den Arbeitnehmer nicht mehr verlangen.[1] Für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG geregelte Möglichkeit des Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer zu verlangen, die Arbeitsunfähigkeit vorzeitig ärztlich feststellen zu lassen, ist zu unterscheiden: § 5 Abs. 1a Satz 2, 1. Teil EFZG enthält für den gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer zwar eine Verpflichtung, die Arbeitsunfähigkeit zu allen in § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EFZG genannten Zeitpunkten feststellen zu lassen und damit auch gerade für den Fall des Verlangens des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG. Die Pflicht des Arbeitnehmers, sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen (§ 5 Abs. 1a Satz 2, 2. Teil EFZG) bezieht sich aber nur auf die Fälle des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 4 EFZG und damit auf Fälle, in denen die Krankheit länger als 3 Tage gedauert hat bzw. länger andauert, als in einer Bescheinigung angegeben wurde. Der Fall des vorzeitigen Vorlageverlangens eines Arbeitgebers nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ist davon nicht erfasst.[2]
- Die Neuregelung in § 5 Abs. 1a EFZG berührt nicht die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Erst sie veranlasst den Arbeitgeber, die Informationen über die Arbeitsunfähigkeit bei der gesetzlichen Krankenkasse abzurufen.
Von der Befreiung der Nachweispflicht gibt es wichtige Ausnahmen:
- Personen, die einer geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gemäß § 8a SGB IV nachgehen.
Ebenso wenig entfällt die Nachweispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erfolgt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.[3] Vertragszahnärzte sind Vertragsärzte in diesem Sinne.[4] An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil.[5] Von einer vertragsärztlichen Versorgung ist auch dann auszugehen, wenn ein Arzt Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit trifft, der nicht selbst an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sondern der in einer Einrichtung beschäftigt ist, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Hierunter fallen z. B. medizinische Versorgungszentren (MVZ).[6]
Nicht mehr zur vertragsärztlichen Versorgung soll jedoch die stationäre Behandlung in Krankenhäusern gehören. Dazu zählt auch das sogenannte "Entlassmanagement" i. S. d. § 39 Abs. 1a SGB V, nach dessen Satz 8 Krankenhäuser Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Auch wenn nach § 39 Abs. 1a Satz 8, Hs. 2 SGB V hierfür die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung gelten, handelt es sich dennoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KHEntgG (Krankenhausentgeltgesetz) um "allgemeine Krankenhausleistungen" und damit nicht um vertragsärztliche Versorgung.[7] In diesem Fall muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber daher gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 EFZG eine Arbeitsu...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen