Rz. 33

Ist ein Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, entstehen ihm keine Kosten durch die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wenn er einen Vertragsarzt aufsucht. Die Ausstellung dieser Bescheinigung gehört gem. § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung. Das Gleiche gilt, wenn dieser Arbeitnehmer im Notfall einen Nicht-Kassenarzt in Anspruch nimmt (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wenn der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG[1] abgelaufen ist, hat aber auch der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer die Kosten für weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen selbst zu tragen, da der Leistungskatalog nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGB V eine Abrechnung gegenüber der Krankenkasse nicht mehr vorsieht.

Nimmt ein Arbeitnehmer, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, dagegen ohne zwingenden Grund einen Nicht-Kassenarzt in Anspruch, oder handelt es sich um einen Arbeitnehmer, der nicht gesetzlich krankenversichert ist (§§ 6 bis 8 SGB V), hat der Arbeitnehmer die entstehenden Kosten selbst zu tragen.[2] Zu begründen ist dies damit, dass das Gesetz den Arbeitnehmer zur Vorlage der Bescheinigung verpflichtet. Er hat dann auch die aus dieser Pflicht resultierenden Kosten zu tragen. Das gilt z. B. auch für Portokosten bei postalischer Übersendung oder der Übertragungskosten durch Telefax bzw. Fahrtkosten, wenn er die Bescheinigung persönlich beim Arbeitgeber abgibt. Lediglich in den Fällen, in denen der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen hat, so z. B. § 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG oder § 9 Abs. 6 MuSchG hinsichtlich der Zeugnisse eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers, obliegt die Kostentragung dem Arbeitgeber.

[1] Vgl. hierzu Neumann-Redlin, § 3 EFZG, Rz. 107 ff.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 116; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 5 EFZG, Rz. 82; a. A. Wedde/Kunz, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 43; Kittner/Zwanziger/Deinert, Schoof, Arbeitsrecht, § 39, Rz. 241.

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