Rz. 32

Die (schriftliche) Bescheinigung muss den Aussteller erkennen lassen. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG erfordert zwar lediglich die Bescheinigung eines Arztes. Aus dem Zusammenspiel mit § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG wird aber deutlich, dass die Bescheinigung des behandelnden Arztes erforderlich ist.[1] In der Tat wird der Arzt, der den Arbeitnehmer nicht untersucht und behandelt hat, nichts über dessen Arbeitsfähigkeit aussagen können. Ebenso wenig reicht die Bescheinigung eines nicht approbierten Arztes, z. B. eines Heilpraktikers, oder von ärztlichem Hilfspersonal. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer aber in der Arztwahl frei; ein Mitglied einer Krankenversicherung kann deshalb auch einen Nicht-Kassenarzt aufsuchen. Das Verlangen des Arbeitgebers, eine Bescheinigung eines bestimmten Arztes, z. B. eines Werksarztes, beizubringen, ist unwirksam. Hierin würde eine gegen § 12 EFZG verstoßende Schlechterstellung des Arbeitnehmers liegen.[2] Dasselbe gilt auch dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag enthalten wäre. Schmitt[3] hält dagegen eine Differenzierung für erforderlich: Jedenfalls dann, wenn an die entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers keine entgeltfortzahlungsrechtlichen Konsequenzen geknüpft würden, könne eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich zusätzlich von einem Werksarzt untersuchen zu lassen, wirksam begründet werden.

In der Regel werden Ärzte den Mustervordruck für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen[4] verwenden. Zwingend ist dies nicht: Es ist nach dem Gesetzeswortlaut nur Schriftform vorgegeben, da § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG von "Bescheinigung" spricht. Rein mündliche Erklärungen genügen daher nicht. Zudem muss die Bescheinigung den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweisen. Im Übrigen besteht dann aber Formfreiheit.

Die Abfassung der Bescheinigung in deutscher Sprache soll nicht erforderlich sein. Auch Atteste ausländischer Ärzte in ihrer Landessprache sollen ausreichen.[5]

[1] Knorr/Krasney in: Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, 7. Aufl., Stand August 2019, § 5 EFZG, Rz. 20; Wedde/Kunz, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 34; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 5 EFZG, Rz. 28.
[2] So auch Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 108 f.; Wedde/Kunz, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 34; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 5 EFZG, Rz. 13.
[3] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 110.
[4] Vgl. § 34 Abs. 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte in der Fassung vom 1.10.2023(BMV-Ä) i. V. m. der Anlage 2 in der Fassung von Juli 2023 (Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung) sowie der Anlage 2a in der Fassung vom 1.3.2023 (Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung: Muster 1/E).
[5] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 5 EFZG, Rz. 28; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023 § 5 EFZG, Rz. 114; Knorr/Krasney in: Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, 7. Aufl., Stand August 2019, § 5 EFZG, Rz. 28; a. A. mit beachtlicher Begründung Berenz, DB 1995, 1462, 1463: Danach muss die Bescheinigung im Hinblick auf die verwendete Sprache so ausgestellt sein, dass sie vom Arbeitgeber ohne Weiteres gelesen werden kann.

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