Rz. 23

Nach § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet. Weist der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit für die Urlaubstage nicht nach, geht sein Urlaubsanspruch unter. Er erhält dann Vergütung nach § 611 BGB, § 11 BUrlG, nicht jedoch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Erfüllt er allerdings die Nachweispflicht, ist es unerheblich für den Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub, wenn er das ärztliche Zeugnis später als zum Zeitpunkt, den § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG regelt, vorlegt. Denn § 9 BUrlG schreibt keine Frist zur Vorlage des ärztlichen Zeugnisses vor. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist hier auch nicht entsprechend anwendbar.[1] Dem Arbeitgeber steht deshalb hinsichtlich der Nachgewährung von Urlaub nur ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht zu, solange das ärztliche Zeugnis vom Arbeitnehmer noch nicht vorgelegt wurde.

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer hat es deshalb für Zeiten der Erkrankung im Urlaub selbst in der Hand, ob er Urlaubsentgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten will. Auf die Nachgewährung von Urlaub wird er dann verzichten, wenn ihm für den Zeitraum, in dem er während des bewilligten Urlaubs erkrankte, auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht (z. B. weil er die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat) und er deshalb auf Urlaubsentgelt angewiesen ist.

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 9 BUrlG, Rz. 5; Arnold/Tillmanns/Rambach, Urlaubsrecht, § 9 BUrlG, Rz. 13.

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