Rz. 18

Eine bestimmte Form der Anzeige sieht das Gesetz nicht vor. Sie kann deshalb mündlich – insbesondere telefonisch – per Telefax, Kurznachrichtendienste (z. B. SMS oder WhatsApp) oder E-Mail erfolgen. Auch die schriftliche Benachrichtigung, die mit der Post versandt wird, ist grundsätzlich möglich. Sie wird jedoch in der Regel mit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht in Einklang zu bringen sein.

 
Hinweis

Arbeitgeber können arbeitsvertraglich regeln, auf welche Weise der Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinderung anzuzeigen hat. Sie sollten es sich aus datenschutzrechtlichen Gründen aber gut überlegen, ob sie die Kommunikation mit WhatsApp zulassen, da WhatsApp auf die im Telefonbuch des Empfängers gespeicherten Daten zugreift.[1] Stattdessen sollte die Mitteilung per E-Mail oder per Telefon angeboten werden.

Hält der Arbeitgeber verschiedene Mitteilungsmöglichkeiten vor, muss er auch dafür sorgen, dass diese empfangsbereit sind und kontrolliert werden. Konkrete und einheitliche Vorgaben sind hier empfehlenswert, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und ggf. ein Regelungswerk zu vereinbaren. Hierbei können Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten sein.[2]

Der Arbeitnehmer kann die Mitteilung selbst vornehmen oder Dritte damit beauftragen (Familienangehörige, Freunde, Arbeitskollegen etc.). Er hat dabei jedoch stets zu berücksichtigen, dass nicht die Mitteilung gegenüber dem Dritten zur Beurteilung der "Unverzüglichkeit" maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von diesem Dritten tatsächlich informiert wird.[3]

Fehler des Dritten gehen grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers.[4]

[1] Vgl. Schiller, DB 2019, M 4; Kleinebrink, ArbRB 2019, 147, 148.
[3] Vgl. Rz. 11.
[4] BAG, Urteil v. 7.5.2020, 2 AZR 619/19.

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