Rz. 1

§ 4a EFZG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Kürzung von Sondervergütungen für die Zeit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu treffen.

Die Vorschrift nimmt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Kürzung von Sondervergütungen auf. Diese erachtete die Kürzung um 1/60 pro Arbeitstag bei einzelvertraglicher Vereinbarung[1] bzw. von 1/30 bei einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung für zulässig.[2] Die Bestimmung wurde im Zuge des Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996[3], das am 1.10.1996 in Kraft trat, als § 4b EFZG eingeführt. Nachdem mit dem Korrekturgesetz[4] der frühere § 4a EFZG ersatzlos gestrichen worden war, rückte § 4b EFZG mit Wirkung ab dem 1.1.1999 an Stelle des vormaligen § 4a EFZG, weswegen auf die Rechtsprechung sowie die Literatur zum früheren § 4b EFZG zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 2

Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, einerseits klarzustellen, dass eine Kürzung von Sondervergütungen auch für krankheitsbedingte Fehltage grundsätzlich zulässig ist, andererseits jedoch nicht unbeschränkt erfolgen kann. Es soll verhindert werden, dass bereits geringe krankheitsbedingte Fehlzeiten zu einer unangemessen hohen Kürzung oder sogar zum Wegfall der gesamten Sondervergütung führen.[5] Ein völliger Wegfall der Leistung hätte einen Sanktionscharakter, der nicht mehr vom schutzwerten Interessensbereich des Arbeitgebers gedeckt wäre.

§ 4a EFZG verdeutlicht aber auch, dass die krankheitsbedingte Kürzung von Sondervergütungen grundsätzlich weder gegen das Maßregelungsverbot[6] verstößt[7] noch eine mittelbare Benachteiligung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG darstellt.[8]

[3] BGBl. I S. 1476.
[4] Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998, BGBl. I S. 3843.
[5] BT-Drucks. 13/4612 S. 16; vgl. dazu den Sachverhalt der Entscheidung des LAG Hamm, Urteil v. 13.1.2011, 16 Sa 1521/09, NZA-RR 2011, 289: Die Zahlung einer Anwesenheitsprämie entfiel bereits bei einem einzigen Krankheitstag.
[7] MünchKomm BGB/Müller-Glöge, 2020, § 4a EFZG, Rz. 4.
[8] Lingemann/Müller, BB 2006 S. 2007, 2010.

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