Rz. 120
Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall und jene an Feiertagen besteht jeweils nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bzw. der gesetzliche Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[1] Es bedurfte deshalb einer gesetzgeberischen Entscheidung, welche Regelung bei einem Aufeinandertreffen beider Sachverhalte Anwendung findet, wenn also ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt ist.[2]
Rz. 121
§ 4 Abs. 2 EFZG, der dem früheren § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen entspricht, entscheidet diese wichtige Frage folgendermaßen: Er bestimmt, dass hinsichtlich der Ursächlichkeit des Arbeitsausfalls § 3 EFZG (bzw. § 3a EFZG) Anwendung findet – und damit die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts jedoch richtet sich nach § 2 EFZG.[3] Praktische Relevanz hat diese Entscheidung des Gesetzgebers vor allem insofern, als die Einschränkungen der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1, 1a und § 4a EFZG nicht gelten, da § 2 Abs. 1 EFZG das uneingeschränkte Ausfallprinzip vorsieht.[4]
Einem erkrankten Arbeitnehmer steht deshalb der gleiche Betrag zu, den seine gesunden Kollegen für die durch den konkreten Feiertag ausgefallene Arbeitszeit erhalten, bzw. – wenn in dem Betrieb am Feiertag gearbeitet wird – die Vergütung einschließlich etwaiger Feiertagszuschläge, die die gesunden Kollegen erhalten.[5]
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