Rz. 120

Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall und jene an Feiertagen besteht jeweils nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bzw. der gesetzliche Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[1] Es bedurfte deshalb einer gesetzgeberischen Entscheidung, welche Regelung bei einem Aufeinandertreffen beider Sachverhalte Anwendung findet, wenn also ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt ist.[2]

 

Rz. 121

§ 4 Abs. 2 EFZG, der dem früheren § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen entspricht, entscheidet diese wichtige Frage folgendermaßen: Er bestimmt, dass hinsichtlich der Ursächlichkeit des Arbeitsausfalls § 3 EFZG (bzw. § 3a EFZG) Anwendung findet – und damit die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts jedoch richtet sich nach § 2 EFZG.[3] Praktische Relevanz hat diese Entscheidung des Gesetzgebers vor allem insofern, als die Einschränkungen der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1, 1a und § 4a EFZG nicht gelten, da § 2 Abs. 1 EFZG das uneingeschränkte Ausfallprinzip vorsieht.[4]

 
Hinweis

Einem erkrankten Arbeitnehmer steht deshalb der gleiche Betrag zu, den seine gesunden Kollegen für die durch den konkreten Feiertag ausgefallene Arbeitszeit erhalten, bzw. – wenn in dem Betrieb am Feiertag gearbeitet wird – die Vergütung einschließlich etwaiger Feiertagszuschläge, die die gesunden Kollegen erhalten.[5]

[1] Vgl. hierzu Zimmermann, § 2, Rz. 8; Neumann-Redlin, § 3, Rz. 40.
[2] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 19; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 171; ausführlich Raab, NZA 1997, 1144.
[3] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 4 EFZG, Rz. 54; Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 25 a.
[4] Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 25 a; vgl. auch BAG, Urteil v. 14.1.2009, 5 AZR 89/08; DB 2009, S. 909.
[5] BAG, Urteil v. 16.7.1980, 5 AZR 989/78; BAG, Urteil v. 1.12.2004, 5 AZR 68/04, NZA 2005, 1315; DB 1980, S. 2292, BB 1980, S. 1797, AP Nr. 35 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; vgl. auch Kunz/Wedde, EFZR, 2. Aufl. 2005, § 4 EFZG, Rz. 56 f.

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