Rz. 56

Feiertagszuschläge gehören insoweit zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, als die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers den Feiertag umfasst.[1]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 91; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 15; BAG, Urteil v. 14.1.2009, 5 AZR 89/08, DB 2009, S. 909.

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