Rz. 53

Auslösungen sind Leistungen mit Aufwendungsersatzcharakter und werden daher unter 3.2 dahingehend untersucht, ob sie als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt zu behandeln sind. Gleiches gilt für Trennungsentschädigungen und Verpflegungskostenzuschüsse.[1]

[1] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.

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