Rz. 84

Wegeentschädigungen sind regelmäßig Aufwendungsersatz für Fahrtkosten des Arbeitnehmers, die diesem für Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort und zurück entstehen. Als solche fallen sie unter § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG und gehören grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt.[1] Lediglich dann, wenn sie laufend pauschal und unabhängig von tatsächlich entstehenden Kosten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind sie als Arbeitsentgelt i. S. d. EFZG anzusehen und mithin im Krankheitsfall fortzuzahlen.[2]

[1] Vgl. Rz. 105.
[2] BAG, Urteil v. 11.2.1976, 5 AZR 615/74, DB 1976, S. 875, BB 1976, S. 464, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie; vgl. auch BAG, Urteil v. 3.9.1997, 5 AZR 428/96, NZA 1998, 540, DB 1998, S. 264, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Dienstreise; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 364.

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