Rz. 72

Umfasst die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auch die Arbeit am Sonntag, so sind insoweit auch die Sonntagszuschläge Bestandteil des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts.[1]

[1] Brecht, EFZ, 2. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 29; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 115; BAG, Urteil v. 14.1.2009, 5 AZR 89/08, DB 2009, S. 909.

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