Rz. 69

Reisekosten und Spesen, aber auch Fahrtkostenerstattungen, Tage- und Übernachtungsgelder sind in der Regel Aufwendungen nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG.[1] Lediglich dann, wenn sie pauschaliert ohne Rücksicht auf konkrete Ausgaben gezahlt werden, sind sie fortzuzahlendes Entgelt.[2]

[1] Vgl. ausführlich Rz. 101.
[2] MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 19; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.

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