Rz. 63

Neben der Vergütung in Geld kann ein Teil des Vergütungsanspruchs vereinbarungsgemäß durch Sachbezüge bzw. Naturalleistungen erfüllt werden. Hier kommen etwa die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung in Betracht, aber auch die Lieferung von Heizungsmaterial und Beleuchtungsenergie, die Gewährung von Belegschaftsrabatten und die Überlassung eines Dienstwagens[1] oder eines Mobiltelefons mit dem Recht der Privatnutzung.[2] Im Krankheitsfall sind diese Leistungen weiter zu entrichten bzw. zu überlassen oder – wenn die Entgegennahme dem Arbeitnehmer infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist – in bar abzugelten.[3] Grundlage einer Barabgeltung sind die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (früher: Sachbezugsverordnung[4]) aufgeführten Werte.[5] Für freie Unterkunft kann jedoch solange keine Barabgeltung verlangt werden, wie der Arbeitgeber die Unterkunft bereitzustellen hat.[6]

[2] Küttner/Griese, Personalbuch 2023, 30. Aufl. 2023, Sachbezug, Rz. 1; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 17; vgl. auch LAG Köln, Urteil v. 22.6.2001, 11 (6) Sa 391/01, NZA-RR 2001, 523.
[3] BAG, Urteil v. 22.9.1960, 2 AZR 507/59, DB 1960, S. 1310, BB 1960, S. 1203, AP Nr. 27 zu § 616 BGB.
[4] Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung, SachBezV, vom 19.12.1994 (BGBl. I S. 3849), in der jeweils zum Jahresende angepassten Fassung.
[5] SvEV vom 21.12.2006, BGBl. I, S. 3385; vgl. auch ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.
[6] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 105.

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