Rz. 42

Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist keine positive Definition des Arbeitsentgelts enthalten. Es wird lediglich in § 4 Abs. 1a EFZG festgelegt, dass gewisse Leistungen (für Überstunden und für Aufwendungen des Arbeitnehmers) nicht zum Arbeitsentgelt nach § 4 Abs. 1 EFZG gehören. Es ist deshalb im Einzelfall zu bestimmen, welche konkrete Leistung als Arbeitsentgelt anzusehen und welche im Krankheitsfall nicht fortzuzahlen ist. Hier ist durch Auslegung auf die Quellen des Arbeitsrechts (Gesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, einzelvertragliche Vereinbarungen) zurückzugreifen.[1]

 

Rz. 43

Grundsätzlich zählt zum Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB alles, was dem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags als Gegenleistung dafür zufließt, dass er arbeitet, einschließlich etwaiger Zuschläge.[2] Die Entgeltfortzahlung umfasst daher auch Mindestlohnansprüche.[3]

 
Hinweis

Eine rückwirkende Veränderung der Vergütungshöhe (z. B. durch Erhöhung der Tarifentgelte) ist beim Geldfaktor zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 44

Nach der Rechtsprechung des BAG ist das vom Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlende Arbeitsentgelt (vorbehaltlich günstigerer Abreden, die möglich sind) als Bruttobetrag zu zahlen (sog. Bruttolohnprinzip[5]), einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.[6]

 

Rz. 45

Soll die Vergütung dagegen unbeschadet der steuerrechtlichen Behandlung stets als Nettoentgelt in gleicher Höhe ausgezahlt werden, so muss eine solche Vereinbarung klar und unmissverständlich getroffen werden.[7]

 

Rz. 46

Lohnbestandteile, die (wie nach § 3b Abs. 1 EStG Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuerfrei sind und dem Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 EFZG für die Dauer der Erkrankung fortzuzahlen sind, unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht, weil die entsprechende Arbeit nicht tatsächlich geleistet wurde. Der Arbeitgeber ist aufgrund des Entgeltausfallprinzips hier nicht etwa verpflichtet, dem Arbeitnehmer während der Dauer seiner Krankheit zum Ausgleich für einen etwaigen Entfall der Steuerfreiheit ein höheres Bruttoentgelt zu zahlen, nur damit der Nettoverdienst während dieser Zeit unverändert bleibt.[8]

 

Rz. 47

§ 4 Abs. 1 EFZG sichert lediglich das regelmäßig laufende, als Gegenleistung für die tägliche Arbeitsleistung gedachte Entgelt ab und nicht die außerhalb des Sechs-Wochen-Zeitraums (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) entstehenden und fällig werdenden einmaligen Zuwendungen wie Weihnachtsgratifikationen, zusätzliches Urlaubsgeld, Jubiläumsgeld, Gewinnbeteiligung o. Ä.[9] Sogenannte "arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen" mit reinem Entgeltcharakter sind demgegenüber auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu gewähren; hierbei handelt es sich etwa um ein 13. Monatsgehalt, wenn dieses ausschließlich als ein zusätzlicher Teil der Vergütung und eben nicht als sog. Gratifikation mit Mischcharakter anzusehen ist. Entscheidend ist, dass es sich bei diesen Sonderzahlungen um einen Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung handelt und sie damit in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung (§ 611 BGB) eingebunden sind.[10]

[1] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 11.
[2] BAG, Urteil v. 1.9.2010, 5 AZR 557/09, NZA 2010, 1360; BAG, Urteil v. 11.1.1978, 5 AZR 829/76, DB 1978, S. 942, BB 1978, S. 502.
[3] BAG, Urteil v. 13.5.2015, 10 AZR 495/14, NZA 2015, 1127; dabei ist der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG zu zahlende Mindestlohn als Mindestfaktor zu berücksichtigen, BAG, Urteil v. 6.12.2017, 5 AZR 699/16, NZA 2018, 582; vgl. auch MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 9, sowie ausführlich Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 77.
[4] MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 9.
[5] Vgl. BAG, Urteil v. 31.5.1978, 5 AZR 116/77, DB 1978, S. 1652, BB 1978, S. 1166.
[6] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 341; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 72, 82 f.
[7] BAG, Urteil v. 31.5.1978, 5 AZR 116/77, DB 1978, S. 1652, BB 1978, S. 1116; BAG, Urteil v. 22.8.1985, 6 AZR 504/83, NZA 1986, 263, DB 1986, S. 599, AP Nr. 50 zu § 37 BetrVG 1972.
[8] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 342; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 73; vgl. BAG, Urteil v. 31.5.1978, 5 AZR 116/77, DB 1978, S. 1652, BB 1978, S. 1166.
[9] BAG, Urteil v. 15.2.1990, 6 AZR 381/88, NZA 1990, 601, DB 1990, S. 1416, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie.
[10] BAG, Urteil v. 25.11.1998, 10 AZR 595/97, NZA 1999, 766, DB 1999, S. 1119, AP Nr. 212 zu § 611 BGB Gratifikation. Vgl. zu dieser Problematik weiterführend KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 343 m. w. N.

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